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Bestellung von Erbbaurechten an landwirtschaftlichen Grundstücken
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der Gesamtfläche eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann gewillkürtes Betriebsvermögen auch dann fortgeführt werden, wenn an Betriebsgrundstücken entgeltliche Erbbaurechte bestellt werden. Eine Entnahme findet hierdurch nicht statt, und es entsteht kein Entnahmegewinn. Das gilt jedenfalls so lange, wie der Erbbauzins nicht weniger als 10 % des üblichen Zinses beträgt. Durch Betriebsverpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Nebenerwerb kommt es nicht zur Betriebsaufgabe, solange keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Es schadet darüber hinaus nicht, wenn bis zu 10 % der Betriebsfläche zur Vermögensverwaltung genutzt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wird nicht verdrängt, sondern diese Flächen ...