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Einkommensteuer | Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag
Der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nach dem NWB XAAAC-95295 nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden. – Anmerkung: Bei den heutzutage geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen ist es sicherlich unklug, ohne Not auf einen Verlustrücktrag zu verzichten. Diese Möglichkeit geht dann nämlich endgültig verloren, weil der Rücktrag seit dem nur noch auf ein Jahr begrenzt ist, während er in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen für zwei Jahre galt. Auch gab es früher dieses Wahlrecht nicht, das den Kläger im Streitfall offensichtlich überfordert hatte.