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Verkaufskataloge
I. Rechtslage nach HGB/EStG
1. Nichtaktivierung als Vertriebskosten
Die Kataloge von Versandhandelsunternehmen und Reiseveranstaltern in gedruckter Form haben auch im Zeitalter der digitalen Datenübermittlungsmöglichkeit nichts von ihrer Bedeutung verloren. Bezüglich der bilanziellen Behandlung könnte man sehr schnell das Thema als erledigt ansehen mit der Begründung: Es handelt sich bei den Katalogen um den typischen Fall von Werbeaufwand. Ihre Kosten sind also dem Vertriebsbereich des Unternehmens zuzuordnen, was eine Aktivierbarkeit in diesem Bereich des Vorratsvermögens nach § 255 Abs. 2 Satz 6 HGB und natürlich auch nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB-E i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verbietet. In der Folge also: Verbuchung der Katalogkosten beim Reiseveranstalter und Versandhändler etc. im Aufwand.
Genau mit dieser Begründung hat der BFH im einzigen einschlägigen Urteil die Aktivierbarkeit abgelehnt . Anders lautete allerdings die Entscheidung für den durchaus vergleichbaren Fall der unverkäuflichen Ärztemuster, die die Pharmaindustrie zur werbenden Verteilung an Ärzte bereithält und diese unentgeltlich abgibt : Sie sind ...