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Latente Steuern bei Änderungen der Anteilsquote an Personentochterunternehmen
I. Einleitung
Das deutsche Steuerrecht zeichnet sich u. a. durch folgende Besonderheit aus: Nur der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft wird bei ihr selbst besteuert. Ihr Einkommen wird wegen § 15 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG auf Ebene der Anteilseigner erfasst. Diese Besonderheit bedingt im IFRS-Konzernabschluss im Falle einer nicht 100%-igen Mehrheitsbeteiligung an einem Personentochterunternehmen eine notwendige Differenzierung der tatsächlichen Steuerschuld und bei temporären Differenzen der daraus resultierenden Latenzen. Der notwendigen Differenzierung ist u. a. bei Änderungen der Anteilsquote ohne Statuswechsel Rechnung zu tragen.
II. Notwendige Differenzierung der Steuerlatenzen
Bei Personentochterunternehmen ist hinsichtlich der künftigen anfallenden Steuerbelastung eine Differenzierung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene erforderlich:
Gewerbesteuerlich werden die Latenzen (wie alle anderen „gesamthänderischen” Schulden und Vermögenswerte, z. B. auch die tatsächliche Gewerbesteuerschuld des Tochterunternehmens) mit 100 % bilanziert, der Ausgleich für die anderen Gesellschafter erfolgt durch Berücksichtigung im Posten Minderheitsante...