Grunderwerbsteuer;
Befreiung nach
Artikel 1 § 14 Abs. 4 des
Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung
des Finanzmarktes
– Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG –
vom
(BGBl. 2008 I S.
1982)
Im Zuge der Maßnahmen gegen die negativen Auswirkungen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise hat der Bund u.a. einen Fonds unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS” errichtet, der der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis bestimmter Institute des Finanzsektors dienen soll. Der Fonds ist ein Sondervermögen i.S. von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 GG und nicht rechtsfähig (vgl. Artikel 1 – Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds – Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG – §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes – Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG – vom (BGBl. 2008 I S. 1982).
§ 14 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes – FMStFG – enthält für den o.a. Fonds eine Befreiungsregelung von der Grunderwerbsteuer. Danach sind die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte von der Grunderwerbsteuer befreit. Außerdem bleiben bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a GrEStG Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht. Das FMStFG ist nach Artikel 7 Abs. 1 FMStG am Tag nach dessen Verkündung – also am – in Kraft getreten.
Zu Ihrer weiteren Unterrichtung ist eine auszugsweise Ablichtung des FMStG beigefügt.
Anlage – Auszugsweise Ablichtung – Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG)
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§ | 1 | Errichtung des Fonds |
§ | 2 | Zweck des Fonds |
§ | 3 | Stellung im Rechtsverkehr |
§ | 3a | Finanzmarktstabilisierungsanstalt – Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr |
§ | 4 | Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung |
§ | 5 | Vermögenstrennung. Bundeshaftung |
§ | 6 | Garantieermächtigung |
§ | 7 | Rekapitalisierung |
§ | 8 | Risikoübernahme |
§ | 9 | Kreditermächtigung |
§ | 10 | Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen |
§ | 10a | Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds |
§ | 11 | Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung |
§ | 12 | Verwaltungskosten |
§ | 13 | Befristung und Länderbeteiligung |
§ | 14 | Steuern |
§ | 15 | Sofortige Vollziehbarkeit |
§ | 16 | Rechtsweg |
§ | 17 | Verkündung von Rechtsverordnungen |
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS” errichtet.
§ 2 Zweck des Fonds
(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier- und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunternehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind und die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland haben (Unternehmen des Finanzsektors). Als Unternehmen des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten auch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlichrechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Berlin.
§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt – Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr
(1) Es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine „Finanzmarktstabilisierungsanstalt – FMSA” (Anstalt) als rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Bundesbank errichtet, die organisatorisch von der Deutschen Bundesbank getrennt ist. Die Anstalt kann unter ihrem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand der Anstalt ist der Sitz der Deutschen Bundesbank.
(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Werden Beamte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsausschuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.
(4) Die Anstalt ist von dem übrigen Vermögen der Deutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(5) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten der Anstalt trägt der Fonds.
den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind,
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,
eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforderlich sind.
Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Das Gremium beendet seine Tätigkeit mit der Auflösung des Fonds.
(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. Es ist befugt. Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses zu laden. Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.
(3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen.
§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
§ 12 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 13 Befristung und Länderbeteiligung
(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum möglich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen.
(2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 : 35 aufgeteilt. Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand ) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.
(3) Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.
(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums nach § 10a und des Bundesrates bedarf.
(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Steuern
(1) Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. Er ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
(2) Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
(3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden.
(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.
§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit
Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 16 Rechtsweg
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.
§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger [1] verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS”
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§ | 1 | Anwendungsbereich |
§ | 2 | Verpflichtungserklärung |
§ | 3 | Gesetzlich genehmigtes Kapital |
§ | 4 | Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital |
§ | 5 | Ausgestaltung der Aktien |
§ | 6 | Bericht an die Hauptversammlung |
§ | 7 | Beschlussfassung der Hauptversammlung über Kapital- erhöhung |
§ | 8 | Genussrechte |
§ | 9 | Sinngemäße Anwendung |
§ | 10 | Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsaus- schuss |
§ | 11 | Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung |
§ | 12 | Kein Pflichtangebot |
§ | 13 | Verwertung |
§ | 14 | Keine Börsenzulassung |
§ | 15 | Stille Gesellschaft |
§ | 16 | Erwerb von Risikopositionen |
§ | 17 | Wettbewerbsrecht |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.
§ 2 Verpflichtungserklärung
(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.
(2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft entsprechend.
§ 3 Gesetzlich genehmigtes Kapital
(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist. durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
(2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Ausgabe bedarf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der verschiedenen Gattungen.
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.
(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes entsprechend. § 182 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. Die Durchführung der Erhöhung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutra-
Gesetzes vom (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.”
Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung
(1) § 36 Abs. 1a Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) § 83a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.”
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am in Kraft.
Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 4400/20
Finanzministerium
Nordrhein-Westfalen v. - S
4529- 15 - V A
6
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
StBW 2008 S. 10 Nr. 23
WAAAC-95307