BFH Beschluss v. - IX B 108/08

Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO keine wiedereinsetzungsfähige Frist; kein Schadensersatz in Form von Naturalrestitution bei hoheitlichem Handeln

Gesetze: AO § 169, AO § 110, FGO § 115 Abs. 2, BGB § 839

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und erfordert daher auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vertretenen Auffassungen waren die Rechtsfragen im Streitfall so zu entscheiden, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat.

Insbesondere gehört die (gesetzliche) Festsetzungsfrist i.S. des § 169 der Abgabenordnung (AO) nicht zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen gemäß § 110 AO (vgl. , BFH/NV 1997, 330; vom III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330). Auch ist es nicht Aufgabe des § 169 AO, Erstattungsansprüche über die normale Verjährungsfrist hinaus zu realisieren (vgl. , BStBl II 2008, 659). Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben bemüht wird, ist zudem nicht dargetan, welche schutzwürdigen Dispositionen der Kläger im Vertrauen auf das Handeln der Finanzbehörde getroffen hat; im Übrigen wäre der begehrte Vertrauensschutz nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, die aber einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297, unter 1.).

Hinsichtlich der aufgeworfenen Schadensersatzpflicht ergibt sich schon nicht, auf welches Interesse die beim zuständigen Landgericht anhängige Klage gerichtet ist; zudem kommt eine Naturalrestitution regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn diese —wie vorliegend vom Kläger durch Änderung eines Steuerbescheids begehrt— nur durch Vornahme hoheitlichen Handelns bewirkt werden könnte (vgl. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1285; Erman/Hecker, BGB, Bd. II, 12. Aufl., § 839 Rz 81; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 839 Rz 78). Danach ist die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht ersichtlich. Angesichts der insoweit fernliegenden Ansicht des Klägers bedurfte es hierzu auch keiner näheren Begründung im FG-Urteil (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).

Soweit der Kläger letztlich mit seinen Einwänden eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG, mithin materiell-rechtliche Fehler rügt, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 27/08, BFH/NV 2008, 1490, unter 2.a; vom VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAC-95287