BFH Beschluss v. - X S 20/08

Gebot des rechtlichen Gehörs

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Der angerufene Senat kann offenlassen, ob der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) in schlüssiger Weise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerügt hat. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor.

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats des , Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 456).

2. Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats vom X B 93/07, durch den der Senat die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen , das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin zu berichtigen, als unbegründet zurückgewiesen hat. Zuvor hatte sich der angerufene Senat bereits im Rahmen von zwei das Beschwerdeverfahren betreffenden Prozesskostenhilfe (PKH)-Verfahren mit der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde befasst. Der Kläger macht mit seiner Anhörungsrüge geltend, der angerufene Senat habe in dem Beschluss vom den Schriftsatz des Klägers vom vollständig unberücksichtigt gelassen. In diesem Beschluss gehe der Senat auf Seite 9 davon aus, dass ein rechtskundig vertretener Kläger sich auf die Abgabe einer endgültigen Erklärung betreffend die Erledigung der Hauptsache und die Rücknahme der PKH-Anträge nicht einlassen würde. Eine mündliche Verhandlung und eine Beweisaufnahme habe der Senat nicht durchgeführt. Der Kläger habe aber im Schriftsatz vom vorgetragen, dass und warum er die Rücknahme der PKH-Anträge in einem untergeordneten wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen Hauptanliegen gesehen habe. Hierbei sei es um die Beseitigung unrechtmäßiger und existenzgefährdender Steuernachforderungen und um die Entlastung vom Vorwurf der Steuerhinterziehung gegangen. In dem Erörterungstermin hätten sich die Vorwürfe über Schmiergeldzahlungen als haltlos erwiesen. Der Kläger sei deshalb zu der Einschätzung gelangt, dass hierdurch die angefochtenen Steuerbescheide in sich zusammengebrochen seien. Das FG habe jedoch in diesem Termin die Behauptung aufgestellt, es lägen ungeklärte Bargeldeingänge in vergleichbarer Höhe vor, was vom Kläger zurückgewiesen worden sei. Die Beteiligten seien sich deshalb einig gewesen, dass es einer weiteren Überprüfung der Angelegenheit bedurft habe. Soweit der angerufene Senat in seinem Beschluss die Terminvereinbarung in dem Sinne würdige, dass dieser Termin lediglich der Erläuterung des Zahlenwerks aus dem Protokoll gedient haben solle, sei dies angesichts der völligen Unschlüssigkeit dieses Zahlenwerks absurd. Dem Schriftsatz vom sei auch ein Schreiben des Steuerberaters des Klägers beigefügt gewesen, aus dem sich ergebe, dass ein Erörterungstermin in den Diensträumen des Finanzamts vereinbart worden sei. Zudem habe der Kläger in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, er habe nicht widersprochen, als der schriftführende Berichterstatter des FG die Rücknahme des PKH-Antrags durch den Kläger vorgelesen habe, weil er sich hinsichtlich des weiteren Ablaufs des Rechtsstreits siegesgewiss gefühlt habe.

3. Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der angerufene Senat hat in seinem Beschluss vom das Vorbringen des Klägers, auf das er seine Anhörungsrüge stützt, nicht nur in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, sondern auch im Einzelnen gewürdigt. Insbesondere hat sich der Senat mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, durch das er zu erklären versucht hat, weshalb der Rücknahme des PKH-Antrags keine maßgebliche Bedeutung beizumessen sei. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dieser Vortrag sei nicht plausibel. Ferner hat sich der Senat mit dem Vortrag befasst, es sei ein weiterer Erörterungstermin vereinbart worden, um über die in den Änderungsbescheiden anzusetzenden Beträge zu verhandeln. Der Senat hat in seiner Entscheidung dargelegt, weshalb das Protokoll nicht in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Insbesondere lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die Entscheidung des angerufenen Senats auf einer Gesamtwürdigung der im Protokoll dargestellten Punkte beruht. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, weil es nach Ansicht des Senats um die rechtliche Beurteilung der vom Kläger behaupteten Äußerung seines damaligen Prozessbevollmächtigten geht. Im Ergebnis beanstandet der Kläger, dass der angerufene Senat sich durch sein Vorbringen nicht hat überzeugen lassen, sein Begehren auf Protokollberichtigung sei berechtigt. Dies begründet aber keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember

2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Fundstelle(n):
HAAAC-95270