Gerichtskosten bei Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rücknahme der zunächst eingelegten Klage
durch juristischen Laien
Leitsatz
1. Wenn ein Bürger beim Finanzgericht um Rechtsschutz als finanziell nicht hinreichend Bemittelter nachsuchen will, ohne –
bei Ablehnung der Unterstützung durch Prozesskostenhilfe (PKH) – mit Gerichtskosten belastet zu sein, muss er zunächst ausschließlich
Prozesskostenhilfe beantragen, bei Gewährung derselben innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des entsprechenden Gerichtsbeschlusses
die Klage nachholen und hierbei zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragen.
2. Dass auch dann Gerichtskosten anfallen (2 Gebühren nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG
–), wenn neben dem Antrag auf PKH zusätzlich auch sofort Klage eingelegt und später nach Ablehnung des PKH-Antrags die Klage
wieder zurückgenommen worden ist, ist verfassungsrechtlich bedenklich, da der unter 1. geschilderte Weg zur Vermeidung von
Gerichtskosten gesetzlich nicht geregelt, sondern nur aus Fachkommentierungen und der Rechtsprechung zu entnehmen ist. In
derartigen Fällen ist die Unkenntnis des rechtlich nicht vorgebildeten Rechtsschutzsuchenden von dem einzig mit Sicherheit
Erfolg versprechenden Weg, der beschriebenen Kostenfalle zu entgehen, regelmäßig unverschuldet, so dass es bei Rücknahme des
Rechtsmittels nach Ablehnung des PKH-Antrags regelmäßig ermessensgerecht ist, nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG von der Erhebung der
Gerichtskosten abzusehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAC-94980
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