Gesetze: EWGV 2658/87
EGV 1549/2006 AV 1
EGV 1549/2006 AV 3 c
EGV 1549/2006 AV 6
EGV 1549/2006 Anm. 3 zu Abschn. XVI
Zolltarifierung eines Multimediaplayers
Leitsatz
1. Für die Einreihung eines Multimediaplayers in die Unterposition 8521 9000 der Kombinierten Nomenklatur ist Voraussetzung,
dass das Gerät die Fähigkeit hat, Bilder und Töne aufzuzeichnen oder wiederzugeben.
2. Dem Wortlaut der Position 8521 KN ist nicht zu entnehmen, dass hier nur Geräte eingereiht werden dürfen, die ausschließlich
der Bild- und Tonwiedergabe dienen. Genau so wenig ist es zwingend erforderlich, dass das Gerät über einen Videotuner verfügt
„auch”).
3. Auf die Qualität der Bild- und Tonwiedergabe oder ein bestimmtes Dateiformat kommt es nicht an.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAC-94976
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