Keine Stromsteuerbefreiung für aus mehreren Kraft-Wärme-Kopplungs-Modulen bestehende, zur Versorgung eines Wohngebiets eingesetzte
Gesamtanlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei Megawatt
Leitsatz
1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist eine eng auszulegende, vom Gesetzgeber zur Förderung der dezentralen Stromversorgung sowie
des sogenannten Contracting vorgesehene Ausnahmevorschrift, die lediglich kleinere Anlagen von der Stromsteuerpflicht ausnehmen
soll. Sinn und Zweck ist es nicht, große bzw. größere Anbieter dazu zu bewegen, mehrere kleine Kraftwerke an einem Ort zu
bauen, sondern kleine Anbieter mit Kleinkraftwerken an einem Ort von der Stromsteuer zu befreien. Die größeren Anbieter sollen
sich nicht dadurch von der Stromsteuer befreien können, indem sie viele kleine Kraftwerke an einem Ort bauen, anstatt ein
großes.
2. Der Begriff der „Anlage” i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist ein Typusbegriff, so dass immer nach sämtlichen maßgeblichen
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine „Anlage” vorliegt. Als Beurteilungsmaßstab kommen u. a. die technische
Bauweise, die Art und Weise der Stromerzeugung, die örtlichen Gegebenheiten, die separate oder gemeinsame Energieversorgung
der Anlage sowie der Zweck der Betreibung der einzelnen KWK-Module in Betracht.
3. Ein aus mehreren Kraft-Wärme-Kopplungsmodulen (KWK-Module) mit jeweils einer elekrischen Nennleistung unter zwei Megawatt
bestehendes, zur Strom- und Wärmeerzeugung für ein bestimmtes Wohngebiet eingesetztes Blockheizkraftwerk ist als eine einheitliche
Anlage zu behandeln und folglich bei einer elektrischen Nennleistung der gesamten Anlage von insgesamt über zwei Megawatt
nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerbefreit, wenn sich die KWK-Module in einem Raum befinden, die Erdgasversorgung
der KWK-Module über eine gemeinsame Gasdruckregelstation erfolgt, für die in den KWK-Modulen erzeugte Wärme ein gemeinsames
Rohrleitungssystem genutzt wird und die KWK-Module an eine gemeinsame Rohrleitung angeschlossen sind. Dass das einzelne Modul
mit seiner jeweiligen elektrischen Nennleistung jeweils unter zwei Megawatt liegt und jeweils getrennt gesteuert und versorgt
wird, ist insofern unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAC-94975
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