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Keine umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage bei verbilligter Überlassung von Arbeitskleidung
Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG greift nicht bei verbilligter Über-lassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer, wenn die Überlassung durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Mindestbemessungsgrundlage bezweckt nämlich, Steuerhinterziehungen und -umgehungen durch ungerechtfertigte Entgeltminderungen zu vermeiden. Der § 10 Abs. 5 UStG ist daher eng auszulegen.
Die betrieblichen Erfordernisse waren im Streitfall zu bejahen, weil die Arbeitnehmer eines Maschinenbauunternehmens zum Tragen der mit einem Firmenschriftzug versehenen Arbeitskleidung verpflichtet waren, um ein einheitliches Erscheinungsbild für die Kunden zu gewährleisten. Gleichzeitig war eine private Nutzung der Kleidung ausgeschlossen. Unerheblich war hingegen für den BFH, ob es sich um Schutzkleidung handelte.
Hinwei...