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Unlogische Steuerklassenwahl kann Elterngeld erhöhen
Sozialgerichte berücksichtigen den höheren Nettolohn
Nach einer Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Steuerklassenwechsel in den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes als rechtlich nicht zulässig eingestuft, wenn der Wechsel anhand der Einkommen der einzelnen Ehepartner objektiv nicht nachvollziehbar ist. Dieser Auffassung sind mehrere Sozialgerichte (SG Augsburg, Urteile v. - S 10 EG 15/08, v. - S 10 EG 9/08 und S 10 EG 13/08; und S 11 EG 40/07) entgegengetreten und berücksichtigten bei der Elterngeldberechnung den durch den Steuerklassenwechsel erzielten höheren Nettolohn.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Nach § 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit...