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BSG 02.10.2008 B 9 SB 7/07 R, NWB 45/2008 S. 362

Sozialrecht | Keine Umsatzsteuer-Erstattung für Befund ohne ausreichende gutachtliche Aussage

Das pauschale Honorar für einen ärztlichen Befundbericht vor Gericht, der keine nähere gutachtliche Äußerung trifft und daher als Zeugenentschädigung (entsprechend Nr. 200 der Anlage 2 zum JVEG) zu bewerten ist, unterliegt nicht der Umsatzsteuer (). Die Umsatzsteuer hierfür ist also nicht (hier: durch das beklagte Bundesland) zu erstatten. Dies entspricht dem Ergebnis einer Erörterung durch das BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Eine Entscheidung des BFH in einer vergleichbaren Sache steht bislang aus. Das BSG hat das beklagte Land daher verpflichtet, die angefochtene Kostenfestsetzung dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer nachträglich erstattet wird, falls eine finanzgerichtliche Entscheidung unanfechtbar feststellt, dass die Klägerin (hier: eine ärz...