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Gesellschaftsrecht | Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung – Deliktsrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge
Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Hinweisbeschluss v. - II ZR 238/07 NWB OAAAC-94676). – Anmerkung: Das genannte Urteil betraf zwar die frühere, bis Ende 1994 geltende Fassung des § 24 SGB IV, welche die Verhängung von Säumniszuschlägen noch in das Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt hatte, während die nunmehrige Fassung den Beitragsschuldner unmittelbar zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % des rückständigen (auf volle 50 € nach unten abgerundeten) Betrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis verpflichtet. Das ist aber für die Frage des Schutzgesetzcharakters der Vorschr...