Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 45 vom Seite 4225 Fach 18 Seite 955

Die Firma des kaufmännischen Unternehmens und ihre Übertragung

Grundregeln des Firmenrechts

Dr. Rüdiger Werner

Die Firma des Kaufmanns hat besondere Bedeutung, da sie das Unternehmen im Geschäftsverkehr repräsentiert und dessen „Corporate Identity” prägt. Die Firma dient jedoch nicht nur der Unternehmenspublizität, sondern hat auch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da sich in ihr ein erheblicher Teil des „good wills” des kaufmännischen Unternehmens verkörpert. Die Firma des Unternehmens stellt nicht nur – ist sie einmal eingeführt – einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Bereits die der Schaffung dieses Firmenwerts vorgelagerte Entscheidung über die Wahl des Firmennamens ist ein wichtiges Mittel, um diesen Firmenwert überhaupt erst generieren zu können. Der nachfolgende Beitrag will einen Überblick über die damit zusammenhängenden Rechtsfragen geben.

I. Grundlagen

1. Begriff

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). Die Firma des Einzelkaufmanns ist zunächst abzugrenzen von dessen bürgerlichen Namen nach § 12 BGB. Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass die Firma geschäftlich benutzt wird, der Name aber privat. Die Firma ist weiterhin zu u...