§ 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [1]
(1) 1Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.
(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
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DAAAC-94606
1Anm. d. Red.: § 9 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .