EGGmbHG § 6

§ 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz [1]

1§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem beginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.

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DAAAC-94606

1Anm. d. Red.: § 6 angefügt gem. Gesetz v. 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. 23. 7. 2015.