VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 58
Titel III: Aufbau der SE
Abschnitt 4: Hauptversammlung
Artikel 58
Zu den abgegebenen Stimmen zählen nicht die Stimmen, die mit Aktien verbunden sind, deren Inhaber nicht an der Abstimmung teilgenommen oder sich der Stimme enthalten oder einen leeren oder ungültigen Stimmzettel abgegeben haben.
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ZAAAC-94587