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VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 53

Titel III: Aufbau der SE

Abschnitt 4: Hauptversammlung

Artikel 53

Für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für die Abstimmungsverfahren gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts die im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften.

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ZAAAC-94587

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