Titel III: Aufbau der SE
Abschnitt 4: Hauptversammlung
Artikel 52
Die Hauptversammlung beschließt über die Angelegenheiten, für die ihr
durch diese Verordnung oder
durch in Anwendung der Richtlinie 2001/86/EG erlassene Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SE
die alleinige Zuständigkeit übertragen wird.
Außerdem beschließt die Hauptversammlung in Angelegenheiten, für die der Hauptversammlung einer dem Recht des Sitzstaats der SE unterliegenden Aktiengesellschaft die Zuständigkeit entweder aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder aufgrund der mit diesen Rechtsvorschriften in Einklang stehenden Satzung übertragen worden ist.
Fundstelle(n):
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ZAAAC-94587