Titel I: Allgemeine Vorschriften
Artikel 3
(1) Die SE gilt als Aktiengesellschaft, die zum Zwecke der Anwendung des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 3 dem Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegt.
(2) Eine SE kann selbst eine oder mehrere Tochtergesellschaften in Form einer SE gründen. Bestimmungen des Sitzmitgliedstaats der Tochter-SE, gemäß denen eine Aktiengesellschaft mehr als einen Aktionär haben muss, gelten nicht für die Tochter-SE. Die einzelstaatlichen Bestimmungen, die aufgrund der Zwölften Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter [1] angenommen wurden, gelten sinngemäß für die SE.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-94587
1Amtl. Anm.: ABl L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.