VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 28
Titel II: Gründung
Abschnitt 2: Gründung einer SE durch Verschmelzung
Artikel 28
Für jede sich verschmelzende Gesellschaft wird die Durchführung der Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt.
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ZAAAC-94587