Auswirkungen einer Erbbaurechtsbestellung an landwirtschaftlichen Grundstücken auf die Betriebsvermögenszuordnung
Leitsatz
1) Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. der Gesamtfläche eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann gewillkürtes
Betriebsvermögen auch dann fortgeführt werden, wenn an Betriebsgrundstücken entgeltliche Erbbaurechte bestellt werden. Eine
Entnahme findet hierdurch nicht statt, und es entsteht kein Entnahmegewinn. Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Erbbauzins
nicht weniger als 10 v.H. des üblichen Zinses beträgt.
2) Durch Betriebsverpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Nebenerwerb kommt es nicht zur Betriebsaufgabe,
solange keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Es schadet darüber hinaus nicht, wenn bis zu 10 v.H. der Betriebsfläche
zur Vermögensverwaltung genutzt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wird nicht verdrängt, sondern es werden
diese Flächen gewillkürtes land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1939 Nr. 24 JAAAC-94562
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