Verteilung eines Kirchensteuerüberhangs bei rückwirkender sog. Kaskadenänderung
Leitsatz
1) Aus dem Begriff der "Aufwendung" in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt
werden dürfen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Daran fehlt es, wenn Sonderausgaben (erst nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums) erstattet werden.
2) Bei einer in späteren Jahren erfolgten Erstattung von Kirchensteuern darf auf noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO änderbare
Einkommensteuerbescheide nur derjenige Anteil der gesamten Erstattung zurückgetragen werden, der auch auf jeweils diesen Veranlagungszeitraum
entfällt (entgegen ). Eine Kürzung des Kirchensteuerabzugs in darüber hinausgehender
Höhe ist nicht statthaft, wenn zwischen Erstattung und Verrechnungsjahr ein Jahr liegt, in dem sich Kirchensteuerzahlung und
Erstattung gegenseitig aufgehoben haben.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1873 Nr. 23 YAAAC-94557
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