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Thüringer FG Urteil v. - III 163/02

Gesetze: StBerG § 37, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, DVStB § 24, DVStB § 25

Gerichtliche Überprüfung der schriftlichen Steuerberaterprüfung

Leitsatz

1. Bei der Steuerberaterprüfung besteht für die Prüfungsbehörden zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüflinge hinsichtlich der prüfungsspezifischen Bewertungen ein prüfungsrechtlicher, finanzgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungs- und Entscheidungsspielraum.

2. Den Finanzgerichten ist es zwar in den Verfahren über Steuerberaterprüfungen nicht schlechthin untersagt, schriftliche Arbeiten im Rahmen einer Steuerberaterprüfung auf Grund eigenen Sachverstandes zu beurteilen; aufgrund des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Prüfungsbehörden ist eine gerichtliche Überprüfung aber u.a. nur dann geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

3. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist und die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, ist zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum einzuräumen, muss andererseits aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-94552

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