Teilnahme an einem Fernlehrgang "Abitur" als Berufsausbildung des Kindes
Leitsatz
Grundsätzlich kann Abiturfernlehrgang auch ohne schulische Organisation eine "Ausbildungsmaßnahme" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 a) EStG darstellen. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte
Ausbildungsziel vorbereitet hat. Das ist zweifelhaft, wenn zwar die Schulgebühr gezahlt worden ist, jedoch von den erforderlichen
179 Hausarbeiten lediglich 17 nachweislich bearbeitet worden sind, ohne dass entschuldigte Fehlzeiten geltend gemacht worden
wären, und auch im Übrigen die Art und Weise der Beschäftigung mit der Ausbildung nicht substantiiert dargelegt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1903 Nr. 23 GAAAC-94550
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