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FG Köln Urteil v. - 10 K 1133/05 EFG 2009 S. 29 Nr. 1

Gesetze: DBA-Ungarn Art. 15 DBA-Ungarn Art. 21 EStG § 19

Einkommensteuer:

Zuweisung eines Zeitwertguthabens nach DBA-Ungarn

Leitsatz

1) Für die Auszahlung eines Zeitwertguthabens aus einem Zeitwertkonto ("Lebensarbeitszeitkonto") findet die Zuweisungsnorm des Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn für laufenden Arbeitslohn Anwendung. Art. 21 (Entschädigung für einen Rechtsanspruch) findet keine Anwendung.

2) Für eine Besteuerung in Ungarn nach Art. 15 DBA-Ungarn ist maßgeblich, dass es sich um Arbeitslohn handelt, den der Stpfl. noch in Ungarn bezogen bzw. verdient hat. Maßgeblich ist, dass er die Tätigkeit, für die er die Vergütung bezieht, noch in Ungarn ausgeübt hat.

3) Dass der Stpfl. im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens in Deutschland lebt und arbeitet, ist unerheblich.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 278 Nr. 5
EFG 2009 S. 29 Nr. 1
FAAAC-94546

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