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Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach Anzeigeerstattung
Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.