BFH Beschluss v. - II B 2/08

Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung grundsätzlich kein Revisionszulassungsgrund; Verfahrensmängel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden. Die Revision ist nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründen zuzulassen.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Verfahrensmängel im Sinn dieser Vorschrift sind nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, und vom XI B 204/07, BFH/NV 2008, 1171, je m.w.N.). Fehler im Besteuerungsverfahren und in der Rechtsanwendung durch die Finanzbehörde führen nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1171).

b) Einen derartigen Verstoß gegen Gerichtsverfahrensrecht durch das FG hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

aa) Die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer kann nur auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber auf diejenige des behördlichen Verfahrens gestützt werden (, BFH/NV 2008, 126). Der Kläger macht nicht geltend, dass das gerichtliche Verfahren (Klageeingang am , Urteil vom ) überlang gedauert habe.

bb) Mit den Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht der Kläger keinen Verfahrensmangel, sondern materiell-rechtliche Fehler geltend (vgl. , BFH/NV 2007, 949, m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kläger geltend macht, er habe Bankunterlagen nicht mehr vorlegen können. Dies betrifft die materiell-rechtliche Frage, ob die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechtmäßig ist.

2. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorgesehenen Gründen zuzulassen sei. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass ein zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, und vom X B 90/07, BFH/NV 2008, 610). Bei Schätzungen kommt ein derartiger zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsanwendungsfehler nur in Betracht, wenn das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist, wenn sich also das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273, und vom X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337).

An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den aus § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) folgenden erhöhten Mitwirkungspflichten einschließlich der Pflicht zur Beweisvorsorge hinsichtlich des im Ausland angelegten Kapitals und den Folgen einer Verletzung dieser Pflichten auseinander (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO; , BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861, m.w.N.; , BFH/NV 2006, 1785).

Fundstelle(n):
YAAAC-93948