BGH Beschluss v. - IX ZA 20/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4

Instanzenzug: AG Waldshut-Tiengen, 4 IK 102/06 vom LG Waldshut-Tiengen, 1 T 13/08 vom

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen (§ 114 ZPO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; , ZVI 2003, 600, 601; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Daran fehlt es hier; der Schuldner hat seinem Antrag entgegen § 117 Abs. 4 ZPO den vorgeschriebenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt.

Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; , FamRZ 2004, 1961). Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen ( aaO). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend nicht erfüllt. Der Schuldner hat auch in der Beschwerdeinstanz keine den Erfordernissen des § 117 Abs. 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Er hat zwar einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, diesem aber den amtlichen Vordruck nicht beigefügt.

Fundstelle(n):
FAAAC-93817

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein