Leitsatz
[1] Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403).
Gesetze: EG Art. 288; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom Art. 7 Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom Art. 8 Abs. 4; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom Art. 9; BGB § 839; FeV § 11; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 5
Instanzenzug: LG Passau, 4 O 926/06 vom OLG München, 1 U 2042/07 vom
Tatbestand
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Kläger wurde durch Strafbefehl vom die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm nach Ablauf der Sperrfrist am für die Führerscheinklasse 2 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Strafurteil vom die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Am beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Am erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon am Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am seinen Bescheid vom im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom (Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) zurücknahm.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich (insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 € nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR München 2007, 976 abgedruckt ist, ist der Auffassung, das Landratsamt habe sich amtspflichtwidrig verhalten, indem es vom Kläger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 FeV zum Nachweis seiner Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, durch Bescheid vom das Recht aberkannt habe, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern vom ersichtlich nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom über den Führerschein (AblEG Nr. L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe bereits mit seinem Urteil vom (Rs. C-467/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225 = NJW 2004, 1725) ausgeführt, dass die Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und dass die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, vom Grundsatz der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung abzusehen, wegen der Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes eng auszulegen sei und insbesondere nicht den Fall erfasse, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 € zu erstatten. Demgegenüber könne der Kläger ungeachtet der Amtspflichtverletzung keine Entschädigung dafür verlangen, dass ihm der Gebrauch der Fahrerlaubnis verwehrt worden sei. Auf die Rechtsprechung zum Schadensersatz bei entgangenen Gebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen könne sich der Kläger nicht beziehen, weil es hier nicht um den Eingriff in einen zum Gebrauch vorgesehenen Gegenstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs aus in der Person des Nutzers liegenden Gründen begründe eine Ersatzpflicht nicht.
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung des Ministeriums vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden die Eignung eines Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung in Deutschland versagen. Die - verneinende - Antwort, die das Berufungsgericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten aus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. - NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt), auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der genannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und die in der Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung zu vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung der Zulassung mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der für sie gegebenen Begründung (vgl. - NJW 2000, 207, 208; vom aaO; - NJW-RR 2004, 1365 f; vom - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). Hiernach ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussrevision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht (vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40).
III.
Die Revision des Beklagten ist begründet, während die Anschlussrevision des Klägers ohne Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
1. Es liegt nahe und hierauf stützt sich auch der Kläger, das behördliche Verhalten im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in erster Linie am Maßstab des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu prüfen. Das beruht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage steht, ob das behördliche Verhalten mit der dem Europäischen Gemeinschaftsrecht zuzuordnenden Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Einklang steht. Zwar begründet ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen des Verwaltungsvollzugs regelmäßig zugleich Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Schutzbereich des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geht jedoch weiter, weil er - was auch hier in Betracht zu ziehen ist - darüber hinaus Verstöße des nationalen Gesetz- oder Verordnungsgebers (was etwa in Bezug auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV in Frage kommen könnte) und entgegen der Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB auch eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, wie hier des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erfasst.
Einer sachlichen Bescheidung der Klage in Bezug auf die Kosten dieses Verfahrens steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, dass hierüber durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden worden ist. Diese prozessuale Entscheidung schließt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f; - NJW-RR 1995, 495; vom - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Zwar wird es nicht für zulässig gehalten, bei einem unveränderten Sachverhalt, der zur prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, über einen materiell-rechtlichen Anspruch zu einer in ihren kostenrechtlichen Auswirkungen entgegengesetzten Beurteilung zu gelangen (vgl. BGHZ 45, 251, 257; Urteile vom und jeweils aaO). Im Bereich der Amtshaftung ist jedoch anerkannt, dass die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, das der Betroffene ergriffen hat, um einen Schaden aus der Amtspflichtverletzung abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB), grundsätzlich zu dem ihm zu ersetzenden Schaden gehören (Senatsurteil vom - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226; ähnlich auch Senatsurteil BGHZ 117, 363, 367 f). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB, der beim gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 294, 297 f), dem Geschädigten auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage zugemutet wird, einer Belastung im Wege des Primärrechtsschutzes entgegenzuwirken, will er nicht mögliche Schadensersatzansprüche verlieren.
2. Ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht festzustellen.
a) Für die Beurteilung bleibt insoweit außer Betracht, dass das Landratsamt den Bescheid vom , mit dem dem Kläger die Berechtigung aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch den Bescheid vom im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom (Rs. C-277/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) als "rechtswidrig" zurückgenommen hat. Zu einer die Zivilgerichte im Rahmen der Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Bescheid vom (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 175, 221, 225 Rn. 10 m.w.N.) ist es nicht gekommen, auch nicht im Wege eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens ohne Bindung an den Rücknahmebescheid zu prüfen ist.
b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bis zu seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einiges für seine Annahme sprach, der Beklagte habe die Richtlinie 91/439/EWG verletzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in einer Reihe von Entscheidungen, die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten behördlichen Maßnahmen ergangen sind, den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf Maßnahmen zulasse, die zu ergreifen seien, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom - Rs. C-230/97 - Awoyemi - Slg. 1998, I-6795, 6809 Rn. 41 f; vom - Rs. C-246/00 - Kommission/Niederlande - Slg. 2003, I-7504, 7528 Rn. 61; vom - Rs. C-476/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225, 5243 = NJW 2004, 1725, 1726 Rn. 45; nach dem behördlichen Einschreiten in dieser Sache Beschlüsse vom - Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173, 2174 Rn. 25; vom - Rs. C-340/05 - Kremer - NJW 2007, 1863, 1864 Rn. 27). Namentlich hat er auch entschieden, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschlossen sei, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben (Kommission/Niederlande aaO S. 7531 f Rn. 75; Kapper aaO Rn. 46). Zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaat zur Ablehnung einer Anerkennung berechtigt, wenn die Fahrerlaubnis in seinem Territorium eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben ist (Art. 8 Abs. 2) und der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, hat der Gerichtshof entschieden, die Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und beziehe sich insbesondere nicht auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist erteilt werde (Kapper, aaO Rn. 76; Halbritter/Freistaat Bayern aaO S. 2175 Rn. 36; Kremer aaO Rn. 29). Zu den weiteren Kernsätzen dieser Entscheidungen gehört es, dass es zur Prüfung des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates stehe, ob ein Führerscheinbewerber dort seinen Wohnsitz habe, und dass die Ausstellung und der Besitz des Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen seien, dass der Inhaber des Führerscheins die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt habe (Kapper aaO Rn. 46). Habe ein Mitgliedstaat Zweifel, ob in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis zu Recht erteilt worden sei, könne er sich lediglich nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie an den anderen Mitgliedstaat wenden und, falls dieser nicht die geeigneten Maßnahmen ergreife, ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten (Kapper aaO Rn. 48).
Der Gerichtshof hat die in diese Richtung gehenden Vorlagefragen für so geklärt angesehen, dass er in den Rechtssachen Halbritter/Freistaat Bayern und Kremer von der in Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss zu entscheiden.
c) Ungeachtet dieser anerkennungsfreundlichen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind in den Mitgliedstaaten weiterhin Überlegungen angestellt worden, wie der in der Richtlinie ebenfalls angesprochenen Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen sei. Hintergrund hierfür sind die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und in den Nummern 14.1 und 15.1 des Anhangs III der Richtlinie, die sich mit der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen befassen und Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis versagen sowie nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis unter den Vorbehalt des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle stellen. Dieses Problem stellt sich vor allem in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat aus einem solchen Grund entzogen worden ist, der Betroffene im Zuge der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht bereit ist, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, und - unter Ausnutzung der gegenseitigen Anerkennungspflicht - sich darum bemüht, in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis zu erlangen (so genannter Führerscheintourismus). Die Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern vom sah daher im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper unter Ziffer 4.2 in solchen Fällen des Verdachts einer Umgehung der deutschen Vorgaben für den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis unter offensichtlicher Verletzung des Wohnsitzprinzips vor, dass auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 und 5 FeV eine Eignungsprüfung einzuleiten sei, sofern die Tatsachen, die die Eignungszweifel (noch) begründen, entsprechend den Tilgungsvorschriften noch verwertbar seien.
Im Zuge solcher Verfahren ist es zu Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen (DAR 2006, 637 bis 640) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gekommen, die im Kern wissen wollten, ob die Richtlinie 91/439/EWG erlaube, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn die Fahrerlaubnis ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen sei oder solange der Nachweis der Fahreignung nicht auf der Grundlage einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht sei. Der Generalanwalt hat in diesen verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 in seinen Schlussanträgen vom vorgeschlagen festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der einer Person die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht habe, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Fahrerlaubnis versagen dürfe, wenn im Ausstellermitgliedstaat kein Test durchgeführt worden sei, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar sei. Unter solchen Umständen hat er ferner vorgeschlagen festzustellen, dass der die Kontrolle durchführende Mitgliedstaat befugt sei, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis zu ergreifen, bis der Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis geprüft habe (Rn. 4 und 5 der Schlussanträge). Zur Begründung seines Vorschlags hat er darauf hingewiesen, dass die Richtlinie neben der Erleichterung der Freizügigkeit auch die Sicherheit gewährleisten wolle (Rn. 43) und dass in Fällen, in denen einem Betroffenen unter Missachtung von die Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen des ersten Mitgliedstaates von einem anderen Mitgliedstaat ohne Berücksichtigung der in der Richtlinie festgelegten Regeln ein Führerschein ausgestellt werde, es vor allem darum gehe, die gesundheitliche Eignung festzustellen, während die Frage des Wohnsitzes keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr habe (Rn. 70 und 71 der Schlussanträge).
d) Der Gerichtshof ist in seinen Urteilen vom in den jeweils verbundenen Rechtssachen den Vorschlägen des Generalanwalts zwar nicht gefolgt, hat aber doch näher beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis versagt.
aa) Im Grundsatz ist er bei seiner Rechtsprechung geblieben, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne jede Formalität anerkennen müssen und dass sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 nicht das Recht ergibt, einer in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb oder nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, solange der Betroffene nicht die Bedingungen erfüllt hat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis erforderlich sind (verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, 2405 f Rn. 50 f, 63 f; verbundene Rechtssachen C-334/06 bis 336/06 - Zerche u.a. - BeckRS 2008, 70690 Rn. 48 f, 60 f mit Besprechung Dauer NJW 2008, 2381 ff).
bb) Auf der Grundlage der in seinem Verfahren auf Anfrage erhaltenen Information der tschechischen Regierung, dass die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab in die tschechische Rechtsordnung eingefügt worden sei und für die Zeit davor nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen habe erteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der tschechischen Republik aufgehalten hätten, hat der Gerichtshof die grundsätzliche Anerkennungspflicht jedoch für den Fall modifiziert, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden sei. Insoweit hat er zum einen auf den vierten Erwägungsgrund, dass in der Richtlinie für die Ausstellung eines Führerscheins aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, sowie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b abgestellt, wonach die Ausstellung eines Führerscheins von Anforderungen an die Eignung des Bewerbers und hinsichtlich des Wohnsitzes abhängt. Zum anderen hat er erwogen, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten dazu beitrage, den "Führerscheintourismus" zu bekämpfen. Schließlich hat er unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses für unerlässlich gehalten, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreignung im Einzelnen zu überprüfen. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein könne, komme der Wohnsitzvoraussetzung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zu (Wiedemann u.a. aaO S. 2406 f Rn. 67 bis 70; Zerche u.a. aaO Rn. 64 bis 67).
cc) Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof befunden, ein Mitgliedstaat sei dann nicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrührten (und nicht vom Aufnahmemitgliedstaat ermittelt und gewonnen worden seien), feststellen ließe, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei (Wiedemann u.a. aaO S. 2407 Rn. 72; Zerche u.a. aaO Rn. 69).
e) Gemessen an diesen Maßstäben liegt auch hier im Sinne der Richtlinie ein Missbrauchsfall vor. Denn der Kläger hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt hat, in der tschechischen Republik nie einen Wohnsitz, erwarb den Führerschein aber dort, um die in der Bundesrepublik geltenden Voraussetzungen für den Nachweis seiner Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllen zu müssen. Auch aus seinem in der tschechischen Republik erworbenen Führerschein vom ergab sich unter Nr. 8 als Wohnsitz - wie in der Revisionsverhandlung erörtert worden ist - der in der Bundesrepublik liegende Ort, an dem der Kläger noch heute lebt. Dass der Kläger bei dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis von der Regelung in der tschechischen Rechtsordnung profitierte, die das Erfordernis eines Wohnsitzes bis zum nicht kannte, mag zwar aus seiner Sicht als eine legitime Ausnutzung einer ihm günstigen Regelung angesehen werden, wie sie in nicht vollständig harmonisierten Rechtsbereichen immer wieder vorkommen kann und daher im allgemeinen hinzunehmen sein wird. Hier liegt indes die Besonderheit vor, dass sich der Kläger auf eine richtlinienkonforme Anerkennung seiner Berechtigung beruft, obwohl er seine Fahrerlaubnis unter Verletzung der grundlegenden Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erworben hat.
f) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Behörde ihren Nichtanerkennungsbescheid allein darauf gestützt hat, die Nichteignung des Klägers sei aus dem Umstand zu schließen, dass er sich geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 FeV). Diese Möglichkeit ließ die Richtlinie den Behörden des Beklagten nicht, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom noch einmal ergibt. Es liegt jedoch, ohne dass es insoweit weiterer Feststellungen bedürfte, auf der Hand, dass die zuständigen Behörden das Fehlen eines tschechischen Wohnsitzes (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV), wie es sich bereits aus dem Inhalt des Führerscheins selbst ergab, als weitere Grundlage für ihren Nichtanerkennungsbescheid herangezogen hätten, wenn sie nicht im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Kapper den Eindruck gewonnen hätten, sie dürften an das Fehlen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat keine negativen Folgen knüpfen. Das wird nämlich aus der Vollzugsanordnung des Ministeriums des Innern deutlich, die sich unter Ziffer 2 am Ende mit den aus dem Urteil Kapper zu ziehenden Konsequenzen beschäftigt und unter Ziffer 4.2 ein behördliches Einschreiten bei Vorliegen von Eignungszweifeln vor allem bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips vorsah (s. o. 2 c).
Im Übrigen kann unabhängig von der Frage, wie sich die Behörden bei einer Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom verhalten hätten, angesichts des Inhalts der Schlussanträge des Generalanwalts vom in den angeführten Rechtssachen nicht ohne weiteres von einem hinreichend qualifizierten, also offenkundigen und eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Denn auch der Generalanwalt hat es für richtlinienkonform gehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkennt, wenn in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen Alkoholgenusses entzogen worden ist, im Ausstellermitgliedschaft kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau mit dem des im anderen Mitgliedstaat geforderten vergleichbar ist, und dass der Mitgliedstaat zu einer vorläufigen Maßnahme berechtigt ist, bis der Ausstellermitgliedstaat die Fahreignung überprüft hat.
3. Erweist sich das behördliche Verhalten hiernach im Ergebnis als gemeinschaftsrechtskonform, kommen Amtshaftungsansprüche nur insoweit in Betracht, als die Aberkennung des Rechts, von dem tschechischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, die maßgebenden innerstaatlichen Normen verletzen würde. Hierfür ist indes - jedenfalls für die hier streitige Zeit in der Mitte des Jahres 2005 - nichts hervorgetreten.
4. Mit Rücksicht hierauf kommt es auf die von der Anschlussrevision des Klägers aufgeworfene Frage, ob der Entzug der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, für sich gesehen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff darstellt, nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass damit entgegen der Auffassung der Anschlussrevision keine Frage berührt wird, die eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG begründen würde. Vielmehr wäre ein entsprechender Schaden, der auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts beruhen würde, in derselben Weise zu entschädigen wie ein auf der Verletzung nationalen Rechts beruhender entsprechender Schaden (vgl. Senatsbeschluss vom - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 364 Rn. 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 3558 Nr. 49
BAAAC-93814
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja