Nachweis der Arbeitssuche durch Bescheinigung der Argentur für Arbeit
Leitsatz
Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. berücksichtigt, wenn es bei einer Agentur für Arbeit (ARGE)
im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies muss der Kindergeldberechtigte nachweisen.
Das Gesetz äußert sich nicht dazu, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Weist der Stpfl. durch eine Bescheinigung einer
ARGE nach, dass sein Kind dort als arbeitssuchend gemeldet war, so kann der Beweiswert einer solchen Bescheinigung nicht allein
durch einen „Irrtum” der ARGE ausgeräumt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 38 Nr. 1 KAAAC-93662
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