Gewerblicher Grundstückshandel bei zehn Eigentumswohnungen im Weg der Zwangsversteigerung veräußernder GbR
Indizien für oder gegen einen gewerblichen Grundstückshandel: Investitionszulage, Finanzierungsplan, unbefristete Vermietung,
Äußerungen zur Vermietungsabsicht, Veräußerungsaktivitäten
Leitsatz
1. Veräußert eine – bei Gründung als Gesellschaftszweck den An- und Verkauf von Grundstücken ausweisende – GbR zehn Eigentumswohnungen
innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung, ist die GbR vermögensverwaltend tätig und übt keinen
gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn bis auf den gesellschaftsrechtlichen Zweck keine Indizien für eine bereits bei Grundstückserwerb
bestehende bedingte Veräußerungsabsicht vorliegen.
2. Gegen bzw. weder für noch gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht sprechen die Vereinbarung bzw. Fortführung unbefristeter
Mietverträge, das Fehlen jeglicher Veräußerungsinitiativen, die Sicherung erhaltener Investitionszulage, die bei Grundstückserwerb
getätigte Äußerung einer Anschaffung zur Vermietung, die Finanzierung durch ein langfristiges Darlehen (hier: 10 Jahre) ohne
Vereinbarung von Sondertilgungen sowie das auf den Erhalt von Investitionszulagen und Mieten bzw. Mietgarantiezahlungen angelegte
Finanzierungskonzept.
3. Für die Entscheidung, ob eine GbR vermögensverwaltend tätig ist oder einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist
zwischen der Ebene der Personengesellschaft und der Ebene der an ihr beteiligten Gesellschafter zu unterscheiden. Grundstücksgeschäfte
der Gesellschafter persönlich oder in anderer gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit sind der zu beurteilenden Personengesellschaft
nicht zuzurechnen.
4. Die Veräußerung von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung ist weder als Anhaltspunkt für eine von Beginn an bestehende
Veräußerungsabsicht des Grundstückserwerbes (Schuldners) zu werten noch kann eine vermögensverwaltende Tätigkeit durch die
im Wege der Zwangsversteigerung durchgeführte Verwertung der Immobilien zu einem gewerblichen Grundstückshandel werden. Dem
steht nicht entgegen, dass die Motivation für eine Veräußerung außer Acht zu lassen ist.
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 815 Nr. 23 EFG 2008 S. 1972 Nr. 24 JAAAC-93658
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