1) Steht zweifelsfrei fest, dass der Stpfl. durch eine verspätete Steuerfestsetzung tatsächlich keinen Vorteil hatte, kann
auch durch die Verzinsung der aus der verspäteten Festsetzung resultierenden Steuernachforderung keine Liquiditätsvorteil
ausgeglichen werden. Eine derartige Verzinsung liefe dem Zweck des § 233a AO zuwider.
2) Gem. § 89 AO erteilt die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten zustehenden verfahrensrechtlichen
Rechte und Pflichten, dies setzt jedoch grds. eine entsprechende Anfrage voraus.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1509 Nr. 19 LAAAC-93653
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