Vereinsrecht
7. Aufl.
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B. Der nicht eingetragene Verein
Bei Vereinsgründungen, aber auch bei Vereinen, die bereits längere Zeit ohne Eintragung in das Vereinsregister existieren, stellt sich die Frage, welche wesentlichen Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein mit „ideeller” Zweckbestimmung bestehen und ob es sinnvoll/notwendig ist, ggf. einen „e. V.” zu gründen bzw. den Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Die folgenden Ausführungen sollen helfen, diese Entscheidung zu erleichtern.
I. Allgemeines
413 Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Errichtung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und einen wechselnden Mitgliederbestand aufweist. Dem nicht eingetragenen Verein fehlt lediglich die Rechtsfähigkeit, d. h. er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann also i. d. R. nicht selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein.
414 Auf den nicht eingetragenen Verein finden nach dem Wortlaut des § 54 BGB die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Der nicht eingetragene Verein ist selbst aber keine...