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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Inanspruchnahme des Beschenkten trotz Übernahme der Steuer durch den Schenker
Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne Weiteres erkennbar (Bezug: § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 102 Satz 2 FGO).
Praxishinweise: Bei der Schenkungsteuer schulden sowohl der Beschenkte als auch der Schenker die Steuer. Sie sind also Gesamtschuldner und das FA muss seine Entscheidung, gegen welchen Gesamtschuldner es die Steuer festsetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) treffen. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass wegen des Charakters der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer e...