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Befreiung von der Steuerberaterprüfung – Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung ab Übertragung des Zeichnungsrechts
Ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter ist i. S. des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung tätig, wenn er im Grundsatz eigenverantwortlich das Arbeitsgebiet in einem FA bearbeitet. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass er über das Zeichnungsrecht eines Sachbearbeiters verfügt. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, dass der Bearbeiter bereits vor Übertragung des Zeichnungsrechts probeweise die Aufgaben eines Sachbearbeiters wahrgenommen hat, noch darauf, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt qualifizierende Lehrgänge und Prüfungen absolviert hat ( NWB UAAAC-87760).