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Beschränkung des Rechts auf freie Niederlassung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO muss der Steuerpflichtige auch ungefragt seine Beteiligungsverhältnisse an Kapitalgesellschaften offen legen und gegebenenfalls Veränderungen in den Beteiligungsquoten nachweisen. Anderenfalls können die Beteiligungsquote und die Höhe erzielter Veräußerungsgewinne geschätzt werden. Die Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 AStG i. d. F. des SEStEG verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags. Die Anordnung der Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 AStG i. d. F. des SEStEG auf alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.