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FG München 22.08.2008 14 K 1604/08, NWB direkt 43/2008 S. 3

Prozesskostenhilfe verbunden mit einer „bedingten Klage”

Gem. § 142 FGO i. V. mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen Eintritt spricht. Die Schätzungsbefugnis des Finanzamts steht im Streitfall außer Frage, da der Antragsteller seinen Pflichten zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 nicht nachgekommen ist.