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BFH 19.08.2008 VII R 6/07, NWB direkt 43/2008 S. 3

Hinterzogene Steuern und Nebenleistungen begründen keine Deliktsforderung im Insolvenzverfahren

Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Abs. 1 InsO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.