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Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache
Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur dann mangels Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache ausgeschlossen, wenn die Behörde in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte; die Finanzbehörde trägt insoweit die Feststellungslast. Die nach dem (BStBl 2006 II S. 532) unzutreffende Einbeziehung des Nachteilsausgleichs bei Zukunftssicherungsleistungen anlässlich des Wechsels der Zusatzversorgungskasse in den zu versteuernden Arbeitslohn stellt bei nachträglichem Bekanntwerden eine rechtserhebliche neue Tatsache dar, wenn diese Zusammensetzung des versteuerten Arbeitslohns weder für den Steuerpflichtigen noch das Finanzamt erkennbar war und zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung eine einschlä...