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Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung
BFH konkretisiert den Zeitpunkt des Verlustansatzes
In einem hat der BFH einen Ausnahmefall benannt, in dem der Zeitpunkt der Realisierung des Verlustes aus einer Beteiligung nicht erst mit Abschluss der Liquidation anzusetzen ist, sondern schon zum Zeitpunkt der Erklärung des Gesellschafters und Darlehensgebers, mit seiner Forderung gegenüber allen gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.
Verlust eines kapitalersetzenden Darlehens
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war zusammen mit einer anderen Person an einer GmbH beteiligt. Er gewährte der GmbH 1995 ein Darlehen. 1996 veräußerte er seinen Anteil für 1 DM an den weiteren Gesellschafter. 1999 gab er eine Rangrücktrittserklärung ab, in der er den Rangrücktritt seiner Darlehensforderung gegenüber den gesamten gegenwärtigen und künftigen Forderungen anderer Gläubiger aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung erklärte. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH vermögenslos und überschuldet. 2001 wurde die Auflösung der GmbH beschlossen und 2003 die Löschung der GmbH im Hande...