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Sozialrecht | Eigenheimzulage an ALG II-Empfänger bei Bezahlung von Handwerkern oder bei Kauf von Baumaterial nicht bedarfsmindernd
Der Grundsicherungsträger darf die Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht versagen oder kürzen, wenn der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremdfinanzierung zur Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder damit Handwerkerrechnungen zur Fertigstellung seines Eigenheims bezahlt (). Es reicht aus, wenn der Hilfebedürftige diese Verwendungsabsicht darlegt. Die Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung noch Eigenheimzulagen ausgezahlt werden. Der Hilfebedürftige muss die Gutschrift nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen, da es sich um privilegiertes, sog. zweckbestimmtes Einkommen handelt.