§ 15 Keine Börsenzulassung [1]
1§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. 2Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. 3Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAC-93377
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .