Oberfinanzdirektion Hannover - S 2496 - 1 - StO 235

Riester-Förderung nach §§ 10a, 22 Nr. 5 und 79 – 99 EStG;
Änderungen durch das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG)

Der Bundesrat hat am das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) verabschiedet, das am (BGBl 2008 I S. 1509) verkündet wurde. Das Gesetz enthält vor allem verschiedene Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die Riester-Förderung, sieht aber auch noch weitere Änderungen vor, mit denen die steuerlich geförderte Altersvorsorge insgesamt gestärkt werden soll (Berufseinsteiger-Bonus, Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten). Die Änderungen durch das EigRentG gelten grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (§ 52 Abs. 24b EStG), wenn im Folgenden nichts Gegenteiliges dazu ausgeführt wird. Das für die Riester-Förderung maßgebliche (BStBl I S. 420) wird aufgrund der obigen gesetzlichen Neuregelung zurzeit überarbeitet. Die folgenden Ausführungen dienen daher der Vorabinformation.

I. Verbesserte Einbeziehung der Wohnimmobilie in die Riester-Rente

1. Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte

Im EigRentG wird der Kreis derjenigen Anlageprodukte erweitert, die dem Grunde nach zertifizierungsfähig sind. So können

  • der Erwerb weiterer, über die Pflichtanteile hinausgehende Geschäftsanteile an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine vom Förderberechtigten selbstgenutzten Genossenschaftswohnung,

  • Darlehensverträge (reiner Darlehensvertrag, Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption, Vorfinanzierungsdarlehen) für die Bildung selbstgenutzten Wohneigentums sowie

  • Bausparverträge

unter bestimmten Bedingungen in Form von Altersvorsorgeverträgen abgeschlossen werden. Die Zertifizierung derartiger Verträge und Vertragsmuster kann jedoch frühestens zum erfolgen (§ 14 Abs. 3 AltZertG). Vor diesem Datum gibt es somit keine begünstigten Anlageverträge.

2. Einführung der Förderung von Tilgungsleistungen

Durch das EigRentG werden nunmehr Darlehenstilgungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages als Altersvorsorgebeiträge, wie die bisherigen Sparbeiträge, steuerlich gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Darlehen für eine nach dem vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 S. 1 EStG genutzt wird (§ 82 Abs. 1 EStG). Nicht begünstigt sind Finanzierungen von Immobilien, die vor dem angeschafft oder hergestellt wurden.

Eine Förderung der Darlehenszinsen ist durch das Gesetz nicht vorgesehen.

Werden somit Tilgungsleistungen in Höhe von mindestens 4 v. H. der maßgebenden Einnahmen (maximal 2.100,00 EUR abzüglich Zulage) in den Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente eingezahlt, wird dem Zulageberechtigten die ungekürzte Grundzulage i. H. v. 154,00 EUR und ggf. Kinderzulagen von 185,00 EUR für vor dem geborene Kinder bzw. von 300,00 EUR für ab dem geborene Kinder gewährt. Die Altersvorsorgezulage wird von der Zulagenstelle an den Anbieter überwiesen, der diese dem betreffenden Darlehensvertrag gutzuschreiben hat. Die Zulagenzahlung fungiert damit als Sondertilgung, d. h. in diesem Umfang reduziert sich die Darlehensschuld des Zulageberechtigten.

Wie bei Sparbeiträgen wird auf Antrag des Zulageberechtigten auch geprüft, ob der Sonderausgabenabzug für die entsprechenden Tilgungsleistungen einschließlich des Zulageanspruchs (bis maximal 2.100,00 EUR) für den Zulageberechtigten günstiger ist als der Zulageanspruch (§ 10a EStG). Ist dies der Fall, erhält der Zulageberechtigte noch einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung.

3. Verbesserung der Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Das EigRentG ermöglicht dem Anleger nunmehr, entweder bis zu 75 v. H. oder 100 v. H. des gebildeten und steuerlich geförderten Kapitals eines Altersvorsorgevertrages für eine begünstigte Wohnung zu entnehmen (§ 92a EStG). Ein Mindestentnahmebetrag i. H. v. bisher 10.000,00 EUR bzw. ein maximaler Entnahmebetrag i. H. v. 50.000,00 EUR sind nach der Neuregelung nicht mehr vorgesehen. Die bisherige Rückzahlungspflicht des entnommenen Altersvorsorgevermögens besteht künftig ebenfalls nicht mehr.

Für den Entnahmebetrag (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) sieht der Gesetzgeber drei verschiedene Verwendungsarten vor:

Die neuen Entnahmeregelungen gelten grundsätzlich rückwirkend zum und sind auch für bestehende Riesterverträge anzuwenden. Allerdings gilt für Altersvorsorgeverträge, die bereits vor dem abgeschlossen wurden, für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 noch die bisherige Mindestentnahmegrenze von 10.000,00 EUR (§ 52 Abs. 24b S. 2 EStG).

4. Nachgelagerte Besteuerung

Die geförderten Tilgungsbeiträge, die hierfür gewährten Zulagen sowie der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag werden in einem sog. Wohnförderkonto erfasst (§ 92a Abs. 2 S. 1 EStG). Das Wohnförderkonto dient der Erfassung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals. Dieser Wert ist die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase um jährlich 2 v. H. erhöht (§ 92a Abs. 2 S. 3 EStG). In der Auszahlungsphase erfolgt jedoch keine zweiprozentige Erhöhung mehr.

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Saldo des Wohnförderkontos entweder als Einmalbetrag mit 30 v. H. Abschlag (§ 22 Nr. 5 S. 5 i. V. m. § 92a Abs. 2 S. 6 EStG) oder verteilt bis zum 85. Lebensjahr besteuert (§ 22 Nr. 5 S. 4 i. V. m. § 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und S. 5 EStG).

5. Schädliche Verwendung-Aufgabe der Selbstnutzung

Wird die Selbstnutzung der geförderten Wohnung aufgegeben, handelt es sich grundsätzlich um eine schädliche Verwendung. Der Zulageberechtigte hat die Aufgabe der Selbstnutzung demjenigen anzuzeigen, der das Wohnförderkonto führt (§ 92a Abs. 3 S. 1 und 2 EStG). Das ist i. d. R. der Anbieter, bei dem der Zulagenberechtigte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. In diesen Fällen erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des Stands des Wohnförderkontos (§ 22 Nr. 5 S. 4 i. V. mit § 92a Abs. 3 S. 5 EStG). Die steuerlichen Folgen der schädlichen Verwendung in der Auszahlungsphase sind wiederum besonders geregelt, auf die Darstellung wird hier vorerst verzichtet.

II. Verfahren

1. Beantragung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags

Der Zulageberechtigte muss den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei der Zulagenstelle beantragen und dabei die notwendigen Nachweise erbringen (z. B. Kaufvertrag, Rechnung über die Herstellungskosten). Die Zulagenstelle teilt dann dem Zulageberechtigten per Bescheid und den betroffenen Anbietern per Datensatz mit, welche Beträge förderunschädlich entnommen werden können (§ 92b Abs. 1 S. 1 – 3 EStG). Hat der Anbieter den Datensatz von der Zulagenstelle erhalten, darf er den darin genannten Betrag an den Zulageberechtigten auszahlen (§ 92b Abs. 2 S. 1 EStG). Danach teilt der Anbieter der Zulagenstelle die Daten mit, die diese für eine eventuelle gesonderte Feststellung des Stands des Wohnförderkontos benötigt (siehe unter II. 4.).

2. Tilgungsförderung

Will der Zulageberechtigte die Tilgungsförderung in Anspruch nehmen, hat er gegenüber seinem Anbieter die wohnungswirtschaftliche Verwendung nachzuweisen. Für die geleisteten Tilgungsbeträge beantragt der Anbieter für den Zulageberechtigten per Datensatz die Altervorsorgezulage. Außerdem stellt er die für die Einkommensteuerveranlagung erforderliche Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG aus. Die geförderten Beträge werden in das Wohnförderkonto eingestellt.

3. Führen des Wohnförderkontos

Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich bei dem Anbieter geführt, bei dem der Zulageberechtigte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, der für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wird (vgl. I. 5). Dieser Anbieter muss die Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 S. 7 (bisher S. 5) EStG ausstellen sowie die für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren erforderlichen Daten nach § 22a EStG an die zentrale Stelle übermitteln. Die bereits nach geltendem Recht jährlich auszustellende Bescheinigung nach § 92 EStG ist um den Stand des Wohnförderkontos zu ergänzen.

4. Gesonderte Feststellung

Die Zulagenstelle stellt den Stand des Wohnförderkontos von Amts wegen gesondert fest, wenn das Wohnförderkonto, z. B. bei einem Anbieterwechsel, übertragen und bevor der Stand des Wohnförderkontos für die Durchführung der nachgelagerten Besteuerung herangezogen wird (§ 92b Abs. 3 S. 1 EStG). Auf Antrag des Zulageberechtigten erfolgt die gesonderte Feststellung des Stands des Wohnförderkontos auch zu jedem anderen Zeitpunkt (§ 92b Abs. 3 S. 4 EStG). Bei Einsetzen der Besteuerung setzt die Zulagenstelle außerdem den zu versteuernden Betrag gesondert fest.

Für das Veranlagungsverfahren in den Finanzämtern sind danach zunächst keine Änderungen zu erwarten.

III. Sonstige Änderungen zur Stärkung der geförderten Altersvorsorge

1. Förderberechtigung bei Erwerbsunfähigkeit

Der Kreis der begünstigten Personengruppen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 um diejenige Personengruppe erweitert, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bezieht (§ 10a Abs. 1 S. 4 EStG). Die Förderberechtigung wurde gesetzlich allerdings auf das 67. Lebensjahr begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Rente bzw. die Versorgung aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme erhalten. Die Renten- oder Versorgungsempfänger müssen allerdings unmittelbar vor dem Beginn der Rente bzw. der Versorgung in dem jeweiligen Alterssicherungssystem pflichtversichert gewesen sein bzw. eine Besoldung oder Amtsbezüge erhalten haben.

Die Anlage AV wird für 2008 um entsprechende Erklärungsmöglichkeiten angepasst.

2. Berufseinsteiger-Bonus

Alle Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200,00 EUR erhöhte Grundzulage (§ 84 S. 2 u. 3 EStG). Der Berufseinsteiger-Bonus wird erstmals für Beitragsjahre ab 2008 gewährt (§ 84 S. 3 EStG). Ein separater Antrag ist hierfür nicht erforderlich, der Bonus wird automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2496 - 1 - StO 235

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NAAAC-93353