OFD-Hannover - S 0223 - 19 - StO 143

Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt

Mit , wurden bundeseinheitliche Grundsätze für die tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt bei erschwerter Sachverhaltsermittlung festgelegt.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) zu recherchieren. Weiterhin soll das Schreiben auch in das AO-Handbuch aufgenommen werden.

Die bisherige Az. w. o., ist durch das BMF-Schreiben überholt.

Ergänzend zu dem Schreiben merkt die OFD Folgendes an:

Als entscheidende Neuerung ist hervorzuheben, dass es für die Beantwortung der Frage, welcher zuständige Amtsträger zu beteiligen ist, nicht mehr auf die Funktion (Sachgebietsleiter/in, Vorsteher/in), sondern auf die (abschließende) Zeichnungsbefugnis im konkreten Steuerfall ankommt. Damit kann auch eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, der/dem dauerhaft ein mit „A 12” bewerteter Dienstposten übertragen wurde, das Finanzamt wirksam vertreten, sofern das Zeichnungsrecht (bzw. das SGL-Handbuch für die nds. Steuerverwaltung) dies zulässt.

Daneben kann nunmehr auch eine unterbliebene Mitwirkung/Beteiligung des zuständigen Amtsträgers durch dessen ausdrückliche nachträgliche Zustimmung gegenüber allen Beteiligten geheilt werden (vgl. unter Tz. 5.3).

Zu Tz. 5.5

Für die Erstellung einer Niederschrift steht in StarOffice im Bereich Abgabenordnung_OFD die Vorlage „Niederschrift_tatsaechliche_Verstaendigung” zur Verfügung.

Zu Tz. 6.1

Weiterhin ist zu beachten, dass eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, die für die Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht bindet, wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt waren (, BStBl 2004 II S. 975).

Zu Tz. 6.2

Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bleibt auch dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt, für den die tatsächliche Verständigung bestimmt ist, nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder nach § 165 AO vorläufig ergangen ist. Grundsätzlich sollten durch die tatsächliche Verständigung sämtliche Ungewissheiten über den Sachverhalt beseitigt sein, da eine Beschränkung des Vorbehalts der Nachprüfung auf einzelne – insoweit übrig bleibende – Punkte nicht zulässig ist (AEAO zu § 164 AO, Tz. 3).

Zu Tz. 8.2

Zu der Frage, ob bzw. inwiefern die zivilrechtlichen Grundsätze zur Anfechtung, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage oder zu § 242 BGB auf eine tatsächliche Verständigung anwendbar sind, ist derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. VIII R 78/06).

Zu Tz 8.3.2

Weiterhin ist hier zu beachten, dass die nach Bestandskraft des Verwaltungsakts festgestellte Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung – für sich betrachtet – weder eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. d. § 173 AO Abs. 1 AO noch ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Sie wirkt sich deshalb nicht unmittelbar auf die Steuerfestsetzung aus.

OFD-Hannover v. - S 0223 - 19 - StO 143

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 2267 Nr. 47
DAAAC-93352