OFD Hannover - S 0132 - 27 - StO 142

Mitteilung des Einheitswerts zur Ermittlung der Rangklasse von Wohngeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren

Am ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom [1]in Kraft getreten. Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts, die einem Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaften bei zukünftigen Immobiliarvollstreckungen entgegen wirken sollen, so u. a. die Einrichtung des Vorrangrechts nach § 10 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG).

Voraussetzung für die bevorrechtigte Vollstreckung von Wohngeldrückständen mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist, dass die geltend gemachten Beträge den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) definierten Verzugsbetrag von mehr als drei Prozent des Einheitswerts nicht übersteigen dürfen.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter in der Regel nicht vor.

Bei Anträgen auf Auskunft über die Höhe des Einheitswerts bittet die OFD im Hinblick auf das Steuergeheimnis wie folgt zu verfahren:

1. Antrag auf Auskunft durch die Wohnungseigentümerschaft

Durch das Steuergeheimnis sind alle Verhältnisse eines anderen geschützt, soweit diese dem Finanzamt z. B. in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 a – c AO). Zu den durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen gehört auch der Einheitswert eines Grundstücks. Eine Offenbarung ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO zulässig. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO scheidet hier aus, weil weder das ZVG noch das WoEigG eine Offenbarungsbefugnis enthalten. [2]

2. Zustimmung des Betroffenen

Eine Offenbarung käme nur mit Zustimmung des Betroffenen in Frage (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Die Zustimmung des Betroffenen kann ggf. im Zivilrechtsweg erzwungen werden. Wird der Betroffene zur Abgabe der Willenserklärung verurteilt, so gilt seine Erklärung gemäß § 894 Abs. 1 ZPO als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig ist. [3]

Zu beachten ist dabei aber, dass nur ein gegen den Betroffenen (Grundstückseigentümer, ggf. Gesamtrechtsnachfolger oder deren gesetzliche Vertreter) wirkendes Urteil zu einer Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO führt. Eine wirksame Befreiung vom Steuergeheimnis ist dagegen z. B. durch einen Testamentsvollstrecker regelmäßig nicht möglich.

3. Mitteilung des Einheitswerts für Zwecke der Gebührenberechnung des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren

Nach § 54 Abs. 1 S. 4 des Gerichtskostengesetzes kann dem Vollstreckungsgericht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung Auskunft über die Höhe des Einheitswerts erteilt werden, wenn das Gericht den Einheitswert zur Gebührenberechnung benötigt. Die Vorschrift lässt für diesen Zweck eine Offenbarung gegenüber dem Vollstreckungsgericht im eröffneten Zwangsversteigerungsverfahren ausdrücklich zu. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO liegen insoweit vor. [4]

OFD Hannover v. - S 0132 - 27 - StO 142

Fundstelle(n):
JAAAC-93350

1BGBl 2007 I S. 370

2vgl. hierzu auch

3siehe auch , EFG 2005, 703, für den Fall der Zustimmung zur Zusammenveranlagung

4 a. a. O.