Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 1300 A - 018 - St 512 S 0301 A - 002 - St 512

Meldungen über Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO – Verfahrensablauf für die hessischen Finanzämter

Bezug:

Zum Verfahrensablauf bei Eingang von Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO gilt folgendes:

1. Anforderung und Auswertung von Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO durch das für die Ertragsbesteuerung zuständige Finanzamt

Die Meldungen über Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO sind vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses auf amtlichem Vordruck (Vordruck BZSt 2, im Intranet verfügbar unter http://www.ofd.fam.hessen.de:81/Aussensteuerrecht/sonstigeFachinfos/Vordruck BZSt 2) bei dem für die Ertragsbesteuerung zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Auswertung hat grundsätzlich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erfolgen.

Soweit im Rahmen der Veranlagung Auslandssachverhalte erklärt werden, für die Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO trotz Vorliegen des meldepflichtigen Ereignisses nicht eingereicht wurden, sind die Meldungen durch den zuständigen VTB anzufordern und der Eingang ist zu überwachen. Als Anlage ist ein Musteranschreiben beigefügt.

Im Falle von unterlassenen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Meldungen ist ein Aktenvermerk an die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu fertigen, die überprüft, ob ein Fall von Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO vorliegt.

Eine Ausfertigung der Meldung nach § 138 Abs. 2 AO ist als Dauerunterlage zu den Veranlagungsakten zu nehmen bzw. ein Dauertatbestand unter WiF anzulegen.

2. Weiterleitung der Meldungen an das für gesonderte Feststellung nach § 18 AStG zuständige Finanzamt

Die Meldung ist in jedem Falle unverzüglich in doppelter Ausfertigung an das für die Feststellung nach § 18 AStG zuständige Finanzamt [Darmstadt, Frankfurt am Main III, Gießen, Kassel-Hofgeismar oder Wiesbaden I gem. § 17 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ)] weiterzuleiten.

Die Meldung nach § 138 Abs. 2 AO bildet für die Zentralfinanzämter die Grundlage zum Aufgriff von Fällen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 – 14 AStG.

3. Übersendung der eingegangenen Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO an die OFD/das Bundeszentralamt für Steuern

Die für die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG zuständigen Finanzämter sammeln für ihren Zuständigkeitsbereich die eingegangenen Meldungen und übersenden sie halbjährlich (01.04. und 01.10.) an die OFD Frankfurt am Main.

Die OFD leitet die Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Auswertung durch die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) und Aufnahme in die ISI-Datenbank weiter.

Anlage Auslandssachverhalte – Fehlende Meldung nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)

Sehr geehrte (r),

im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung/Körperschaftsteuerveranlagung JJJJ wurde festgestellt, dass Auslandssachverhalte (z.B. Begründung von Betriebsstätten, Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder ausländischen Kapitalgesellschaften) realisiert wurden, die eine Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO begründen.

Eine entsprechende Meldung liegt bisher nicht vor.

Ich fordere Sie daher auf, die Meldung nach § 138 Abs. 2 AO nach amtlichem Vordruck innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Aufforderung einzureichen. Die gesetzte Frist stellt keine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist dar.

Der Vordruck nebst Erläuterungen kann bei der OFD Frankfurt/M. angefordert werden.

Sollte die Meldung bereits abgegeben worden sein, bittet die OFD um entsprechende Mitteilung und um Übersendung einer Kopie der Meldung.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Meldung ergibt sich aus § 138 Abs. 2 und 3 AO. Die unterlassene, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Abgabe von Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO kann als Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO geahndet werden. Ferner besteht die Möglichkeit die Abgabe der Meldung zu erzwingen (§§ 328 ff. AO).

Die Erklärungspflicht nach § 18 Abs. 3 AStG bleibt unberührt.

Hinweise:

§ 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

(3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

§ 379 AO Steuergefährdung

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

(3) …

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 1300 A - 018 - St 512S 0301 A - 002 - St 512

Fundstelle(n):
CAAAC-93348