Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung [1]
Teil 3: Stabilisierungsmaßnahmen [2]
§ 5a Anteilserwerb [3]
1Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen oder von Dritten zu erwerben. 2Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. 3Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 4§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend.
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QAAAC-93206