StFG § 5
Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung [1]
Teil 3: Stabilisierungsmaßnahmen [2]
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
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QAAAC-93206